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Allgemeine Verkaufs- u. Lieferbedingungen
- Geltung der Allgemeinen
Verkaufsbedingungen:
Dem Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferer und dem Besteller
liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, sowie
nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten
auch, wenn der Besteller auf seine Bedingungen mit ausschließlicher
Geltung Bezug nimmt und der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht. Bedingungen des Bestellers, sowie sonstige Bedingungen
Dritter – gleich welchem Inhalts – sind für den Lieferer
unverbindlich. Die allgemeinen Verkaufs- u. Lieferbedingungen gelten
auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers und zwar auch dann,
wenn der Lieferer hierauf nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.
- Angebote:
Die Angebote des Lieferers sind freibleibend, insbesondere
hinsichtlich Preis. Lieferfrist und Liefermöglichkeit. Die zu dem
Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- u. Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Lieferer Eigentums- u. Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Konstruktionszeichnungen werden nicht
abgegeben. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
- Umfang der Lieferung:
Für den Umfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit
zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern
keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies
vereinbart ist.
- Preis und Zahlung:
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschl. Verpackung,
Transportkosten, Transportversicherung, Montage und Inbetriebnahme.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu. Der Lieferer behält sich, soweit gesetzlich
zulässig, eine Erhöhung der Preise für den Fall vor, dass seit dem
Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Verkaufspreise und/oder die Löhne
gestiegen sind. Dies gilt auch, wenn aus Gründen, die der Besteller
zu vertreten hat, den Lieferer Mehrkosten entstehen. Mangels
besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei
Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile
versandbereit sind
der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
Falls der Besteller in Zahlungsverzug gerät, oder falls in seinen
Vermögensverhältnissen eine Veränderung eintritt, durch die die
Ansprüche des Lieferers gefährdet erscheinen, ist dieser berechtigt,
sämtliche Forderungen bzw. auch die nicht fälligen, sofort geltend
zu machen. In solchen Fällen steht dem Lieferer auch das Recht zu,
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder
Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom
Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
statthaft.
- Lieferzeit:
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Genehmigungen, Freigabe sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die
Lieferfrist verlängert sich angemessen, bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens
des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichen Einfluss sind. Dies gilbt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller
baldmöglichst mitteilen. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung,
die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist,
Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für
jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5
v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt
werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert,
so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei
Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des
Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen
Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
- Gefahrübergang und Entgegennahme:
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf
den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf
Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den
Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der
Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte
Gegenstände sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
- Eigentumsvorbehalt:
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der
Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den
Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu
benachrichtigen. Veräußert der Besteller die gelieferte
Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand -, so trägt er zur
Sicherung aller Ansprüche des Lieferers sämtliche ihm aus der
Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden
Forderungen und Rechte schon heute in voller Höhe – ohne jede
Ausnahme – an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der
Besteller verpflichtet, die Abtretung den Schuldnern bekannt zu
geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
- Haftung für Mängel der Lieferung:
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern,
die sich innerhalb von
6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit
Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in
ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme
ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens
12 Monate nach Gefahrübergang.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des
Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den
Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Das Recht des Bestellers,
Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen
vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens
jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr
übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung.
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht auf ein
Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller
nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung
befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer
sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der
Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von den durch
die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus-
und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles
billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die
Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum
Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem
Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung
verlängert. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter
unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere nicht
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender
Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des
Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers
und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen
nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt
hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern.
- Haftung für Nebenpflichten:
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand
vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von
vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlügen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8
und 10 entsprechend.
- Recht des Bestellers auf Rücktritt:
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer
die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch
dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung
der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an
der Ablehnung einer Teillieferung ha; ist dies nicht der Fall, so
kann der Besteller die Gegenleistungen entsprechend mindern. Liegt
Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 5 der Lieferbedingungen vor
und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine
angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach
Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistungen ablehne und wird die
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt
berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder
durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Recht zur
Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm
gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder
Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im
Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos
verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung
des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der
Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Ausgeschlossen
sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden
Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung
sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von
solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere nicht bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit des Inhabers und leidender Angestellter – nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der
Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für
Personen, oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt
hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht aus Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern.
- Recht des Lieferers auf Rücktritt:
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des
Abschnittes 5 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf
den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall
nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung,
wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des
Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der
Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
- Montage, Inbetriebsetzung und
Kundendienst:
Für alle Montage-, Inbetriebsetzungs- und Kundendienstarbeiten
gelten die allgemeinen Montagebedingungen des Lieferers.
- Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht:
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht
zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der
Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Die Anwendung deutschen Rechts ist vereinbart. Das Kollisionsrecht
und das UN-Kaufrecht (CISG) werden ausgeschlossen.
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Gebrüder Decker Verfahrenstechnik GmbH
Am Röthenbühl 7, 92348 Berg/Opf., Web:
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